Die Steuerfahndung sieht darin eine verbotene Steuerverkürzung. Die Abschreibung kann nämlich nur für den Betrag geltend gemacht werden, der sich auf die tatsächliche Altbausubstanz bezieht. Wird ein abzulösender Kredit auf den Kaufpreis "draufgepackt", erhöht sich damit unzulässigerweise das Abschreibungsvolumen. Dieses sei strafbar, so das Finanzamt.
Für viele Erwerber von sogenannten steuerbegünstigten Immobilien ist das höchst brisant. In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle kommt es im Rahmen des Erwerbs zu Ablösungen von laufenden Krediten. Die Ablösung ist sogar oft ein Lockmittel. Man habe dann nur noch einen Kredit, so lautet die Argumentation des Vertriebes. Der Erwerb der fremdfinanzierten Eigentumswohnungen rechne sich zudem durch die steuerlichen Vergünstigungen und die Mieteinnahmen praktisch von alleine. Der Anleger habe unterm Strich eine geringere Belastung als vorher.
Dass sie damit Probleme bekommen könnten, ist den Käufern nie bewusst gewesen. Auch den Anlageberatern wird diese Problematik vielfach unbekannt gewesen sein. Gleichwohl können die sich nicht mit Unwissenheit rausreden. Wer als sachkundiger Berater auftritt, hat sich um derartige steuerliche Aspekte zu kümmern. Gerade dann, wenn mit steuerlichen Aspekten gelockt wird. Für die juristischen Anspruchsgrundlagen gibt es damit eine völlig neue Grundlage.