Dabei ist der Einlagensicherungsfonds trotz der gesetzlichen Vorgabe, jeden Kunden im Insolvenzfall ohne Selbstbehalt und innerhalb von 30 Tagen mit mindestens 100.000 Euro der Einlagen zu entschädigen, eh alles andere als sicher.
Die Satzung für den Einlagensicherungsfonds aller Banken (auch der öffentlichen) besagt im Paragraphen 13 bereits jetzt, dass auf die Hilfe des Fonds kein Rechtsanspruch besteht. Paragraph 15 schließt sogar eine Hilfe in Krisenzeiten generell aus.
Einziger Lichtblick für die Kunden der Privatbanken war im Vergleich zu Kunden der öffentlichen Banken bislang, dass die privaten Banken freiwillig mehr als den gesetzlichen Mindestbetrag von 100.000 Euro pro Bankkunde zahlen wollten, nämlich mindestens 1,5 Millionen Euro.
Verbraucherschützer wie Rechtsanwalt Jochen Resch, Vorsitzender der Verbraucherzentrale Brandenburg, rieten deshalb gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net dazu, dass Anleger ihr Geld wenigstens zu einer großen Bank wie der Deutschen Bank bringen sollten, da dort das Risiko einer Pleite geringer sei. Das stimmt sicherlich auch weiterhin. Doch die Annehmlichkeit eines freiwillig höheren Sicherheitspolsters im Rücken gegenüber den den Kunden der Öffentlichen soll künftig drastisch kleiner ausfallen.
Tag der Entscheidung: 17. Oktober 2011
Am 17. Oktober 2011 wird die Delegiertenversammlung der Bundesverbandes deutscher Banken über eine Satzungsänderung für den Einlagensicherungsfonds abstimmen, teilte heute der Bundesverband in Berlin mit.
Wörtlich heißt es:
Zitat:
Der für Bankkunden wichtigste Punkt ist, dass die Sicherungsgrenze des Einlagensicherungsfonds in drei Stufen über einen Zeitraum von 13 Jahren abgesenkt werden soll. In einem ersten Schritt zum 1. Januar 2015 von derzeit 30 Prozent auf 20 Prozent, zum 1. Januar 2020 auf 15 Prozent und zum 1. Januar 2025 auf 8,75 Prozent.
Privatbanken seien dennoch besser als die Öffentlichen
Hans-Joachim Massenberg, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Bankenverbandes, hob hervor, dass der Abstand zu den öffentlichen Banken dennoch bleiben werde.
Massenberg:
Zitat:
Privatkunden geniessen weiterhin einen sehr hohen Einlagenschutz. Die niedrigste Sicherungsgrenze, die heute bei 1,5 Millionen Euro liegt, wird ab 1. Januar 2025 immer noch 437.500 Euro pro Kunde betragen.
Damit wird der Schutz zum Ende der Reform mindestens viermal höher als die heute gesetzlich garantierten 100.000 Euro sein.
Mit diesem Schutzniveau werden laut Bankenverband auch weiterhin selbst höhere Einlagen, die zum Beispiel aus einem Hausverkauf oder der Auszahlung einer Lebensversicherung resultieren, in der Regel komplett geschützt sein.
Auch institutionelle Kunden wie Kommunen und Pensionskassen würden weiterhin ihre höheren Einlagen im Rahmen von Sicherungsgrenzen anlegen können. So werden nach 2025 mehr als ein Drittel aller privaten Banken einen hohen Schutz mit einer Sicherungsgrenze über 25 Millionen Euro anbieten können.
Nur ein Drittel der Privatbanken sind überhaupt im Fonds
Das ist ein weiterer Knackpunkt: Nach Angaben des Bankenverbandes gehören nur 173 private Banken dem Fonds des Verbandes an.
Man muss also sehr genau auf das Kleingedruckte in den Kontoauszügen oder der Werbung schauen, ob die eigene Privat-Bank überhaupt in den Einlagensicherungsfonds ihres Verbandes einzahlt. Wenn nicht, gibt es im Insolvenzfall nichts. Das bekamen beispielsweise die 65.000 Kunden der Privatbank Reithinger in München schmerzlich zu spüren, als deren Bank am 1. November 2006 pleite ging. Die Reithinger Bank war bereits im Jahre 2002 aus dem Einlagensicherungsfonds herausgeworfen worden. Auch diese Möglichkeit sieht die Satzung vor.
Genussrechte und Zertifikate sind überhaupt nicht geschützt
Hinzu kommt: Nicht alle Anlagen bei den Privatbanken sind vom Fonds geschützt. "Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt", erläutert der Bankenverband.
Der Schutz des Einlagensicherungsfonds umfasse laut Verband "die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe."
Der freiwillige Einlagensicherungsfonds sichere die Kundeneinlagen seiner Mitglieder im Augenblick noch bis zu einer Grenze von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank ab. Seit seiner Gründung 1976 habe der Einlagensicherungsfonds in über 30 Sicherungsfällen seine Leistungsfähigkeit bewiesen und alle anspruchsberechtigten Kunden vollumfänglich entschädigt.
"Wir passen das System der freiwilligen Einlagensicherung an, um den Fonds für zukünftige Herausforderungen besser aufzustellen und den Kunden unserer Banken auch weiterhin glaubhaft den besten Schutz für ihre Spareinlagen zu bieten", wertet Verbandsmanager Hans-Joachim Massenberg die geplanten drastischen Kürzungen.
Nun denn, jetzt müssen die Delegierten entscheiden ...