Sie reichen von Unwissenheit, Einspannen seiner Interessenvertretung bis hin zu Stasi-Verschwörungstheorien.
Das hält aber weder die Staatsanwaltschaft noch den Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses davon ab, den dubiosen Immobiliengeschäften auf den Grund zu gehen.
"Die Staatsanwaltschaft Berlin prüft, ob sich Mitarbeiter von Banken und Notariaten bei so genannten Schrottimmobilienverkäufen strafbar gemacht haben", sagte heute der Berliner Generalstaatsanwaltschaftssprecher, Martin Steltner, dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net.
Hintergrund der Massnahme ist die Tatsache, dass den Ermittlern bei betrügerischen Immobilienverkäufen in mehreren Fällen eine besondere problematische Konstellation zwischen Betrüger, Bankmitarbeiter und Notar aufgefallen ist, die man sich nun im Einzelfall genau ansehen will. Es wird geprüft, ob bei der Nähe zu Hauptbeschuldigten von Bankmitarbeitern und Notaren die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten wurde.
Konkret werde laut Steltner noch gegen keinen Bankmitarbeiter oder Notar ermittelt. Somit gibt es also bislang weder gegen Braun noch einen anderen Notar in dieser Sache ein Ermittlungsverfahren. Es würde erst einmal nur geprüft.
Aber für morgen (7. Dezember 2011) ist der Senator vor den Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses geladen. Der Grünen-Rechtspolitiker Dirk Behrendt hat für die Sitzung des Ausschusses den Tagesordnungspunkt "Michael Braun und der Vertrieb von Schrottimmobilien" beantragt.
CDU-Landeschef Frank Henkel sagt: "Er hat mein Vertrauen." Der bisherige rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sven Kohlmeier, verbreitet: "Das sind Vorwürfe, die bisher nicht belegt sind."
Ein Hohn für die Opfer
Der Berliner Verbraucherschutz-Anwalt Dr. Thomas Schulte klagt für drei Mandanten, bei denen Braun beglaubigte. Anlegeranwalt Jochen Resch aus Berlin klagt für zehn Geschädigte, bei denen Braun beurkundete. Jürgen Blache von der Schutzgemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger spricht von Hunderten Fällen, die Braun und sein Sozius, der ehemalige Vizepräsident des Abgeordnetenhauses Dr. Uwe Lehmann-Brauns, beurkundeten.
Der Berliner Rechtsanwalt Marcel Eupen vertritt vier Geschädigte. Eine davon, die Tagesmutti Silke Brinkert (49), befindet sich mit Braun im Rechtsstreit. Sie konnte ihr Kaufangebot wegen "arglistiger Täuschung" anfechten. Braun pocht dennoch auf seine Notarkosten von rund 600 Euro. Anwalt Eupen hat gegen Braun beim Landgericht Berlin ein Notarbeschwerde-Verfahren eingeleitet.
Brauns Umgang mit der Wahrheit
Auf diesen Fall angesprochen, behauptete Braun gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net: "Im Übrigen hat nicht der gegnerische Anwalt gegen mich ein Notarbeschwerde-Verfahren eingeleitet. Sondern, das habe ich selbst getan. Ich will mir vom Landgericht schriftlich bestätigen lassen, dass ich rechtens gehandelt habe und mir die Bezahlung zusteht."
GoMoPa.net fragte bei Anwalt Eupen nach, wer denn nun die Notarbeschwerde beim Landgericht vorbrachte. Eupen antwortete:
Zitat:
Ich schrieb ihm am 19. Juli 2011, er möge seine Notarkostenrechnung niederschlagen. Zugleich teilte ich ihm mit, dass wir eine Notarkostenbeschwerde erhoben haben. Da er diese Beschwerde zur Kenntnis nehmen muss, bevor sie ans Landgericht geht, habe ich die Beschwerde an Braun geschickt. Braun wiederum musste sie dann ans Landgericht weiterleiten.
Freiwilligkeit, wie er behauptet, ist nicht gegeben. Es blieb ihm ja nichts anderes übrig.
Was bringt Braun noch zu seiner Entlastung vor, und was ist davon zu halten?
Brauns 1. Nebelgranate: Unwissenheit
Schon seine ersten Reaktionen "Ich bin kein Privatdetektiv" (Finanznachrichtendienst GoMoPa.net) oder "Ich weiß nichts von irgend welchen Schrottimmobilien" (Berliner Morgenpost) lösten nicht nur Kopfschütteln und Unverständnis bei anderen Notaren und Anwälten aus, da man als öffentlich bestellter Beamter immer zu wissen habe, was man da beurkunde. Anwalt Dr. Thomas Schulte zum Beispiel sagte der taz, er halte es "für völlig unrealistisch", dass Braun nichts von den fragwürdigen Methoden der Verkäufer wusste.
Brauns Äußerungen verstoßen gegen das Beurkundungsgesetz
Nach Paragraph 17 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes "soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und die Erklärung klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden."
Beurkundungen unter Zeitdruck sind nicht strafbar, obwohl Braun und ein Dutzend anderer einschlägig bekannter Mitternachtsnotare nur deshalb von geprellten Käufern nicht in Regress genommen wurden, weil sich die Anwälte bislang an Bauträger, Vermittler und Banken hielten. Aber was soll man davon halten, wenn einer der berüchtigtsten Immobilienvertriebe, die SwissKontor GmbH vom Kurfürstendamm 188 in Berlin Charlottenburg, in einer Werbebroschüre das Notariat Dr. Uwe Lehmann-Brauns, von dem Michael Braun der Kanzleichef ist, in einem Atemzug mit der gerichtsbekannten Immobilienfirma GRÜEZI aus Berlin als "Unsere Filialen und Vertriebspartner" vorstellt (siehe Ausriss).
Die SwissKontor GmbH verkauft nach eigenen Angaben jährlich etwa 150 Wohnungen mit einem Verkaufsvolumen von rund 15 Millionen Euro.
Die Swisskontor GmbH ist nun wiederum laut Handelsregisterauszug zu 50 Prozent an der inzwischen insolventen TK City Properties GmbH (Bamberger Straße 28 in Berlin Wilmersdorf) beteiligt. Diese wiederum gehörte Thomas Klinge (45) aus Schöneberg.
Gegen Klinge wurden 30 Strafanzeigen wegen Kreditanlagenbetruges im Zusammenhang mit nicht eingehaltenen Zusagen beim Verkauf so genannter Schrottimmobilien gestellt. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin ermittelt seit März 2009 gegen Klinge wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe und Urkundenfälschung, Aktenzeichen: AB 09/0095(073).
Was ist eine Schrottimmobilie?
Was eine Schrottimmobilie ist, erklärte der Notar und Rechtsanwalt Marcel Eupen (50) aus Berlin Schöneberg gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net so:
"Ich bezeichne eine Immobilie als Schrottimmobilie, wenn der Kaufpreis so hoch ist, dass der objektive Tatbestand des § 138 BGB erfüllt ist, das heißt, wenn nach der Rechtsprechung der V. Zivilkammer bzw. XI. Zivilkammer des BGH von einer Sittenwidrigkeit beziehungsweise von einem Wucher gesprochen werden kann.
Dies ist der Fall, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um mindestens 80 Prozent übersteigt. Wird beispielsweise eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis in Höhe von 80.000 Euro veräußert und liegt der Verkehrswert der Eigentumswohnung tatsächlich nur bei 44.000 Euro, so übersteigt der Kaufpreis den Verkehrswert um 81,82 Prozent mit der Folge, dass nach meiner Einschätzung von einer Schrottimmobilie gesprochen werden kann, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht."
Ein Notar muss also genau hinschauen, was er da beurkundet und kann sich nicht auf seine Unwissenheit berufen. So verwies gerade erst am 6. Oktober 2011 der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen II ZR 34/11) auf die besonderen Belehrungspflichten eines Notars, die sich aus dem Beurkundungsgesetz (Paragraph 17) ergeben. Braun will von dieser Verantwortung allerdings nichts wissen, er sei ohne Prüfung zur Beurkundung verpflichtet, sagte er gegenüber GoMoPa.net.
GoMoPa.net fragte bei der Bundesnotarkammer in Berlin an: "Ist ein Notar nicht verpflichtet, bei offensichtlicher Sittenwidrigkeit (bei mehr als 100 Prozent über dem Verkehrswert oder bei 30 Prozent Vertriebsprovision im Verkaufspreis, obwohl maximal 6 Prozent üblich sind) die Käufer zu fragen, ob Sie darüber aufgeklärt sind? Wie ist dahingehend der Paragraph 17 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes anzuwenden?
Der Geschäftsführer und Pressesprecher der Bundesnotarkammer, Notar a.D. Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), schrieb GoMoPa.net: "Grundsätzlich braucht der Notar die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Rechtsgeschäftes nicht zu prüfen, insbesondere nicht die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Insoweit bestehen auch keine Ermittlungspflichten. Ist für den Notar der sittenwidrige Zweck eines Rechtsgeschäfts jedoch klar erkennbar, muss die Beurkundung unterbleiben."
Braun beurkundete dennoch und begünstigte laut Tagesspiegel in seiner Angebots-Berurkundung den Verkäufer einer Schrottimmobilie sogar.
Braun stellte Schrottimmobilienverkäufer von Haftung frei
Eines der Immobiliengeschäfte, die Michael Braun als Notar am 14. Juli 2010 testiert hat, betrifft eine Wohnung in der Steglitzer Alsenstraße. Das Objekt liegt im Keller eines Altbaus aus dem Jahr 1904 und war wiederholt vergeblich zum Verkauf angeboten worden. Der Preis: rund 50.000 Euro. Für dieselbe Kellerwohnung beurkundete Michael Braun etwa ein Jahr später das "Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages" für das fast Dreifache dieser Summe, 143.100 Euro.
Der Verkäufer wälzte sogar alle Risiken des Geschäfts auf den Käufer ab. "Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen", heißt es im Vertrag. Diese Regelung gelte "für alle Ansprüche auf Schadensersatz". Der Verkäufer ließ sich zudem von jeglicher Haftung freistellen: "für Größe, Güte und Beschaffenheit, für offene und versteckte Mängel".
Brauns 2. Nebelgranate: Persilschein von eigener Interessenvertretung
In seiner Erklärungsnot rief Braun die Berliner Notarkammer an. In seiner Pressemitteilung vom vergangenen Freitag (2. Dezember 2011) las sich das so: "Ich habe mich daher heute an die Notarkammer als der bisher für mich zuständigen Standesaufsicht gewandt und sie gebeten, mit der der Notarkammer gegebenen Autorität und Unabhängigkeit die gegen mich erhobenen Anwürfe zu überprüfen und zu bewerten."
Und als die Notarkammer ihm bestätigte, dass gegen Braun nichts vorläge, ließ Braun noch am selben Tag per Nachrichtenagentur DPA verbreiten: "Ich bin zufrieden, dass die Notarkammer mein Amtshandeln als korrekt bezeichnet. Die gegen mich gerichtete Kampagne ist in sich zusammengebrochen."
Leider ist die Aussage eher peinlich als hilfreich.
Es ist so, als hätte Braun sich selbst befragt, ob er korrekt gehandelt habe. Denn: "Die Notarkammer ist eine Interessenvertretung der Notare und keine Aufsichtsbehörde", erläuterte Notar und Rechtsanwalt Marcel Eupen gegenüber GoMoPa.net. "Die Aufsicht und Revision obliegt einzig dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und von ihm beauftragten Richtern."
Das bestätigte auch Richter Dr. Bernd Pickel, Präsident des Landgerichts Berlin, gegenüber GoMoPa.net. Dr. Pickel: "Die gesetzliche Aufgabe eines Präsidenten des Landgerichts im Notarwesen ist die regelmäßige Prüfung und dienstrechtliche Überwachung aller Notarinnen und Notare seines Bezirks (§ 93 Abs. 1 BNotO)." Komisch, dass Braun nicht den Landgerichtspräsidenten anrief. Vielleicht wollte Braun nicht, dass dieser auf das anhängige Notarbeschwerde-Verfahren gegen Braun hinweist.
Dass die Notarkammer nicht zuständig ist, merkte GoMoPa.net auch, als GoMoPa.net in der Geschäftsstelle der Berliner Notarkammer anrief und um Übersendung der Originalfassung der Presseerklärung der Notarkammer bat. Die Geschäftsstelle ließ wissen, dass sie für die Klärung von korrektem oder nicht korrektem Verhalten eines Notars keine öffentlichen Stellungnahmen abgeben könne. Man habe lediglich eine persönliche Anfrage des Notarkammermitglieds Braun an ihn persönlich beantwortet. Aber es kommt noch dicker.
Der Schatzmeister der Notarkammer ist auch ein Schrottimmobilien-Vertriebs-Notar
Braun durfte sich nicht nur einer wohlwollenden Stellungnahme der Notarkammer als seiner Standesvertretung sicher sein, sondern auch, weil mindestens ein Mitglied des neunköpfigen Vorstandes der Notarkammer ebenfalls wie Braun ein Mitternachtsnotar sein soll, wie GoMoPa.net vom Vorstand eines großen Bauträgers erfuhr.
Es handelt sich dabei um den Schatzmeister der Notarkammer, Notar Frank Leithold, der seit 1981 für die Kanzlei Wollmann & Partner GbR in der Meinekestraße 22 in Berlin Charlottenburg tätig ist (siehe Ausriss der Homepage). Gemeinsam mit dessen Kollegen Dr. Joachim Börner, der wiederum Schatzmeister bei der Rechtsanwaltskammer Berlins ist, war Leithold mit dubiosen Vertrieben wie SAFiN und Singularis eng verbandelt.
Wer ist die SAFiN?
Wer in das Spinnennetz der inzwischen insolventen SAFiN Wirtschaftsberatung GmbH aus der Beerenstraße 50 in Berlin Zehlendorf fiel, war finanziell verloren. Rund 100 Käufer hatten im Jahre 2008 von der SAFiN so genannte Schrottimmobilien vermittelt bekommen.
Beurkundungen ohne Verkäufer
Was haben Notare wie Braun und Leithold falsch gemacht? Ist es verboten, dass Notare außerhalb der Bürozeiten Beurkundungen vornehmen?
Das für sich genommen, ist es noch nicht. "Beurkundungen zur Nachtzeit sind nicht verboten", teilte der Pressesprecher der Bundesnotarkammer Dr. Diehn gegenüber GoMoPa.net mit. "Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Beurkundungen auch zur Nachtzeit stattfinden können, beispielsweise in Paragraph 58 der Kostenordnung."
"Aber es ist ein klares Indiz, ob ein Notar ein so genannter Vertriebsnotar ist, also den Vertrieben mehr zu Diensten ist als den Käufern, wenn er nicht ausnahmsweise mal nach 20 Uhr und am Wochenende beurkundet, sondern überwiegend", erzählt der Vorstand eines Bauträgers gegenüber GoMoPa.net.
Notarfalle durch Aufspaltung in Angebot und Verkauf
Zur Notarfalle wird das Notariat für den Käufer erst, wenn noch ein zweites Indiz hinzukommt. Der Bauträgervorstand erläutert: "Wenn der Notar nicht nur ausnahmsweise, sondern überwiegend die Beurkundungen in Kaufangebote und Verkäufe aufspaltet, bedeutet das eine systematische Benachteiligung der Käufer." Michael Braun gehört dazu, denn er beteuert, dass er nur Kaufangebote beurkundet hätte.
Worin besteht die Benachteiligung für die Käufer?
Der Bauträgervorstand: "Die Aufspaltung geschieht, weil die Vertriebe ihre Kunden überrumpelt haben und ganz schnell zum Notar schleifen. Der Bauträger als Verkäufer soll möglichst nicht dabei sein und hat wegen der Kürze der Zeit auch gar nicht sofort Zeit. Dennoch liegt bereits ein fertiger Kaufvertrag vor, der auch ordnungsgemäß vom Notar verlesen wird. Wäre der Verkäufer, also der Bauträger, bei diesem Termin anwesend, müsste er den Käufern Rede und Antwort stehen. Zum Beispiel, wie die Wohnung genau beschaffen ist, wie die Vermietsituation real aussieht, welche Kosten auf die Eigentümer zukommen. All das kann nicht besprochen werden, weil der Bauträger ja nicht da ist. Nachfragen der Käufer können somit in die Beurkundung gar nicht einfließen.
Und der Notar hilft dabei, ganz legal, aber zu Lasten der ahnungslosen Käufer."
GoMoPa.net fragte bei der Bundesnotarkammer nach der Zulässigkeit der Aufspaltung zwischen Kaufangebot und Verkauf. Geschäftsführer Dr. Diehn antwortete:
"Die Bundesnotarkammer hat sich noch nicht zu der Frage geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufspaltung in Angebot und Annahme nach dem Beurkundungsverfahrensrecht inhaltlich zulässig ist. Unabhängig davon muss der Notar die gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens ausnahmslos einhalten, beispielsweise auch § 17 Abs. 2a S. 1 i.V.m. Abs. 1 BeurkG. Auch darf kein Notar den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit entstehen lassen."
In der Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer heißt es dazu:
Zitat:
Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten
1. Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine große Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet wird, an denen jeweils dieselbe Person beteiligt ist oder durch die sie wirtschaftliche Vorteile erwirbt. Dazu gehört auch, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.
Demgemäß sind die nachgenannten Verfahrensweisen in der Regel unzulässig:
a) systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern;
b) systematische Beurkundung mit bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch
vorausgehende Beurkundung mit dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, dass dieser über den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden konnte;
c) systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter, ausgenommen Vollzugsgeschäfte; gleiches gilt für Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält;
; soweit die Aufspaltung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, soll das Angebot vom belehrungsbedürftigeren Vertragsteil ausgehen;
Für Vertriebs-Notare wie Braun schien es offenbar Wichtigeres gegeben zu haben, als die Bundesnotarrichtlinie zu befolgen.
Brauns 3. Nebelgranate: Stasi
Nach den Vorwürfen sprang Braun der Direktor der Gedenkstätte Berlin Hohenschönhausen, Hubertus Knabe, zur Seite. Er vermutete hinter den Vorwürfen "alte Stasi-Seilschaften". Wieso aber mischt sich Knabe ein? Nach KURIER-Informationen soll er ein guter Freund von Uwe Lehmann-Brauns sein - seines Zeichens Kanzlei-Kollege von Michael Braun und dessen politischer Ziehvater. Nun denn ...