Die Firma RJS Grundstück- u. Immobiliengesellschaft mbH hat über die GFB Gesellschaft für Finanzberatung- und Vermittlung mbH als Vertriebsfirma eine Eigentumswohnung in Dresden an unsere Mandanten verkauft, die eine Wohnung erwerben wollten, um sie unter Einbeziehung der Steuervorteile nach zehn Jahren wieder zu verkaufen.
Im Zuge dessen wurden sie über die wirtschaftliche Rentabilität durch den Anlageberater, dessen Handeln als Erfüllungsgehilfe sich die beklagte Firma RJS zurechnen lassen muss, falsch beraten.
Aus einem Urteil des Landgerichtes Koblenz (5 O 475/04) vom 23.03.2007 geht hervor, dass der Verkäufer, wenn als Kaufreiz die Rentabilität des Erwerbs herausgestellt wird, über die hierfür bedeutsamen Umstände richtig informieren muss. Dies bedeutet, dass zu dem Verkehrswert, den Finanzierungskosten, sowie den versprochenen Mieteinnahmen und den Steuervorteilen unbedingt richtig und vollständig beraten werden muss. In vorliegendem Falle musste der im Wesentlichen auf dem Disagio von 10% beruhende anfängliche effektive Zinssatz berücksichtigt werden. Das Rentabilitätsbild wurde insofern verfälscht, als im Ankaufsberechnungsbeispiel nicht erkennbar ist, dass der „Zinsaufwand“ im Bereich des nominalen und nicht des effektiven Zinssatzes liegt. Dies führte zu einer wesentlich höheren monatlichen finanziellen Belastung unserer Mandanten. Auch waren die Mieteinnahmen viel zu hoch angesetzt und auf Dauer unrealistisch.
Das Gericht ist letztendlich der Ansicht, dass die Berechnung des Eigenaufwandes unrichtig war und über die tatsächlichen Belastungen, die durch den Kauf des Objekts entstanden, hinwegtäuschte.
Die beklagte Firma RJS wird zur Vertragsrückabwicklung wegen unvollständiger irreführender und fehlerhafter Beratung Zug um Zug gegen die Rückübertragung der Wohnung verurteilt. Unseren Mandanten steht der Anspruch zu, finanziell so gestellt zu werden, wie sie ohne die durch die Pflichtverletzung bewirkte Vermögenseinbuße stehen würden.
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