Nach einer Pressemitteilung der Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Tilp hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entschieden und den Umfang der Berufsausübungs- und Werbefreiheit für Rechtsanwälte abgesteckt und geschützt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine "wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig".
Dem vorangegangen war ein Urteil des Kammergerichts Berlin, dass das unternehmerische Persönlichkeitsrecht eines Finanzdienstleisters höherwertiger sei, als das Werbeinteresse eines Anwaltes. Dieses Urteil hatte erhebliche Auswirkungen auf das Verhalten der Anbieterseite . Gerade die "schwarzen Schafe" des Grauen Kapitalmarktes haben massiv darauf gedrungen, nicht mehr in den Warnlisten erwähnt zu werden.
Wie Tilp sind auch Resch Rechtsanwälte spezialisiert im Bereich des Anlegerschutzes. Auch wir haben auf unserer Website eine Liste der Unternehmen, die im Fokus stehen, die also auf der Gegenseite tätig sind und in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den von uns vertretenen Anlegern involviert sind. Das interessiert die Öffentlichkeit. Mehr als 10.000 Besucher pro Monat beweisen dieses. Gewiss sind das nicht nur Mandanten. Bundesweit ist das Interesse an unseren Informationen. Höchst unterschiedlich sind die Leser. Anbieter, Banken, Anwälte und Wettbewerber, sicherlich auch Hilfesuchende verfolgen unsere Nachrichten.
Wir beobachten in den letzten Jahren zudem ein deutlich verändertes Verhalten von den potentiellen Opfern. Nach 20 Jahren Erfahrung im Anlegerschutz haben wir festgestellt, dass Prävention nicht funktioniert. Aber wenn ein Verbraucher einem Anbieter auf den Leim gegangen ist, dann schaut er neuerdings im Internet nach. Er googelt, um Informationen über den Anbieter oder das Geschäft zu finden, auf das er sich eingelassen hat oder einlassen soll. Hoffentlich wird er gewarnt. Vielleicht macht er das Geschäft nicht mehr. Das ist Anlegerschutz pur.
Ist das Werbung? Natürlich ist es auch Werbung. Tue Gutes und rede drüber, lautet eine alte Weisheit. Jeder Anbieter von Dienstleistungen betreibt mehr oder weniger bewusst Marketing. Auch Verbraucherschützer, gleich ob durch öffentliche oder private Hand alimentiert. Kein Dienstleister kann im Verborgenen blühen. Eine Binsenweisheit.
Und trotzdem: Bei Anwälten tun sich viele schwer damit, auch manche Richter. Regelmäßig fordern uns Anbieter auf, sie von unserer "Gegnerliste" zu streichen. Sie berufen sich dabei auf das Kammergerichtsurteil. Aber bereits das Kammergericht hat seine Tilp-Entscheidung dahingehend konkretisiert, dass es unserer Website zubilligt, ein über die Werbung hinausgehendes Interesse zu befriedigen. Medien, Rechtsanwälte, aber gerade auch interessierte Anleger hätten ein Interesse daran, konkrete Informationen über den Grauen Kapitalmarkt zu erhalten. Sie wollen wissen, wer auffällig ist und wo Prozesse geführt werden. Dass diese Informationen wahr und zutreffend sein müssen, ist selbstverständlich.
Gleichwohl hat es immer wieder Rückschläge gegeben. So hat das Landgericht Leipzig in einer einstweiligen Verfügung die Meinung vertreten, eine Anlegerschutzkanzlei stehe in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Immobilienbauträger. Deshalb sei die Nennung auf der Website eine verbotene, weil "anschwärzende" Werbung. Das Landgericht München hat erklärt, die Nennung des Gegners, hier eine Vertriebsfirma, verstoße gegen das Mandatsverhältnis und sei deshalb standeswidrig. Wohlgemerkt, nicht der Mandant wurde genannt, sondern der Gegner!
Selbstverständlich schöpfen wir gegen diese Gerichtsentscheidungen alle Rechtsmittel aus. Durch das von Tilp erstrittene Urteil wird es " hoffentlich " leichter. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zur Berufausübungsfreiheit von Rechtsanwälten, wahre Tatsachen zu verbreiten. Das höchste deutsche Gericht findet es auch legitim, dass mit einer solchen Gegnerliste Werbung von der Kanzlei betrieben wird, denn es sei "gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten von Konkurrenten zu gewinnen". Das Gericht bestätigt, dass es ein entsprechendes Informationsinteresse von potentiellen Mandanten gibt, die nach spezialisierten Anwälten suchen. Solange die berufliche Außendarstellung nicht in zulässiger Art und Weise verboten sei, decke Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsausübungsfreiheit) die freie Entscheidung über die Art und Weise der Kanzleiwerbung.