Der Begriff hat sich eingebürgert, obwohl er in der deutschen Rechtssprache keinen Platz hat. Es gibt keine Sammelklagen in Deutschland. Auch das das im Telekom Prozess angewandte Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug) ist keine Sammelklage, sonder eine Muster-Klage. .
Wenn das Wort „Sammelklage“ trotzdem eine so weite Verbreitung im deutschen Sprachraum gefunden hat, wird es an den amerikanischen Anwaltsserien liegen, die allabendlich die amerikanische Jurisprudenz in die heimischen Wohnzimmer tragen. Aber es scheint auch in Deutschland ein Bedürfnis danach zu geben, in einem einheitlichen Verfahren mit anderen Klägern zusammen gegen einen Anbieter des Kapitalanlagemarktes vorzugehen. Es ist für den juristischen Laien schwer einzusehen, dass jeder klagen muss, obwohl das Gericht einen Sachverhalt als bewiesen ansieht, der gleichermaßen auf alle anderen Geschädigten des Anbieters zutreffend ist.
Derzeit gibt es durchaus derartige Überlegungen in der Europäischen Union, wo immerhin fast die Hälfte der Mitgliedstaaten „Sammelklagen“ zulassen. In Deutschland liegt der Entwurf einer sogenannten Gruppenklage vor, der in den Bundestagsgremien diskutiert wird.
Bis das rechtliche Instrument einer wirklichen Sammelklage in der deutschen Gerichtspraxis Anwendung findet, werden gewiss noch Jahre vergehen.
Gleichwohl ist es möglich, Klagen mit gleichem Sachverhalt gegen den selben Beklagten zu bündeln. Die im Anlegerschutz tätigen Anwälte wissen, dass komplexe Sachverhalte regelmäßig nur aufgeklärt und bewiesen werden können, wenn ihnen eine Vielzahl von Fällen zur Verfügung steht. Offenkundig ist, dass aus den Unterlagen von hundert geschädigten Anlegern mehr Beweismaterial zu finden sein wird, als aus den Unterlagen eines einzelnen Anlegers.
Zudem verlangt auch der Beweis des institutionalisierten Zusammenwirkens, dass die Bank eine Vielzahl von Anlegern in einem Tatkomplex finanziert hat. Die schiere Masse an Fällen zu einem Tatkomplex gegen einen Beklagten ist also ein objektiver Vorteil bei der Aufarbeitung eines Fallkomplexes und für den Beweis der vorgetragenen Tatsachen. Dies gilt uneingeschränkt selbst dann, wenn die so gebündelten Klagen juristisch gesehen Individualklagen sind und bleiben und deshalb auch nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten Rechtsgültigkeit erlangen.
Die Erfolgsaussichten eines jeden individuellen Klägers steigen dramatisch an, wenn er zur Begründung seiner Klage aus dem Beweisfundus hunderter weiterer anderer Geschädigter schöpfen kann und einen Anwalt hat, der sich ausschließlich mit diesem Themenkomplex beschäftigen kann. Da jeder geschädigter Anleger nur einmal klagen kann, ist es von ihm von existenzieller Bedeutung, dass er auf eine anwaltliche Betreuung vertrauen darf, die auf ein Maximum an Beweismaterial zurückgreifen kann. Auch für die Führung von Vergleichsverhandlung ist es oft hilfreich, wenn Vielzahl von Fällen einbezogen sind. Es erhöht den Druck zur Einigung.
Wenn man den Begriff „Sammelklage“ in diesem Sinne versteht, dann kann man feststellen, dass Sammelklagen auch im deutschen Recht schon seit einiger Zeit mit gutem Erfolg für die geschädigten Anleger praktiziert werden. Resch Rechtsanwälte haben eine langjährige Erfahrung in der prozess- und vergleichrechtlichen Handhabung großer Fallkomplexe mit hunderten, ja tausenden von Beteiligten.