Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die DKB über einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung verfügte, der den Käufern nicht offenbart wurde. Nach der Feststellung des Gerichts arbeitete die DKB mit der Vermittlerseite institutionalisiert zusammen. Die sich daraus ergebende Vermutungswirkung von der Kenntnis der erfolgten arglistigen Täuschung hatte die DKB nicht widerlegt.
Die DKB hat die Käufer so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stehen würde. Die DKB kann keine weitere Zahlung auf das Darlehen beanspruchen. Sie muss bereits geleistete Zahlungen erstatten. Im Gegenzug kann sie die Übertragung der Eigentumswohnung verlangen.
Das von unserer Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte erstrittene Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die DKB hat bis zum Frühjahr 2009 über Vertriebe verkaufte Eigentumswohnungen in Milliardenhöhe finanziert.
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Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgericht Leipzig vom 28.05.2010 dürfen wir die "ge-x-ten" Behauptungen vorläufig nicht wiederholen. Da wir wissen, dass die Behauptungen wahr und zutreffend sind, werden wir alle Rechtsmittel ausschöpfen.