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05.07.2010

Banken haften für arglistige Täuschung durch Verschweigen von Innenprovision

Der XI. Senat des BGH hat mit dem Urteil vom 29.06.2010 seine Rechtsprechung in einem wesentlichen Punkt geändert...

Entgegen der früheren Auffassung des Bankensenats, besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der dem Kunden nicht aufgedeckten Provisionen, die im Verhältnis zwischen Bank/Verkäufer und Vertrieb für die Finanzierungs- und die Objektvermittlung geflossen sind.

In dem jetzt entschiedenen Fall aus dem Jahr 1996, bestand zwischen der finanzierenden Bank und dem Vertrieb bereits eine jahrelange Geschäftsbeziehung, aufgrund derer die Bank Kenntnis davon hatte, dass der Verkäufer an den Vertrieb über die vom Erwerber zuzahlenden Provisionen für die Darlehens- und Objektvermittlung hinaus, eine Innenprovision von weiteren 20% des Kaufpreises gezahlt hat.. Darüber hinaus zahlte auch die verurteilte Bank eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 1,6% der Darlehenssumme. Hierin hat der XI. Senat des BGH eine arglistige Täuschung gesehen, für die die Bank haftet.

Dieses Urteil hat weit reichende Bedeutung, da es sich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht um einen Einzelfall handelt, sondern die Zahlung von versteckten Innenprovisionen auch in dieser Höhe, bei dem Vertrieb von „Schrottimmobilien“ und Bauträgerobjekten auch jetzt noch die Regel ist.

Die neue Rechtsprechung des BGH könnte daneben auch eine Vielzahl anderer fremd finanzierter Anlagemodelle betreffen und die Rechtsprechung zur Aufklärung von Rückvergütungen ergänzen.


http://www.resch-rechtsanwaelte.de/C-920-Banken-haften-fuer-arglistige-Taeuschung-durch-Verschweigen-von-Innenprovision.aspx