Was auf den ersten Blick nicht auffällt: Der Bankkunde verzichtet dabei auf ein wesentliches Recht!
In der Mitte des Schreibens der Deutschen Bank findet sich der Satz: „Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält.“
Diese sogenannten Rückvergütungen sind in der Praxis üblich. Hierbei vermittelt die Bank dem Kunden eine Beteiligung (Fonds, Zertifikat, etc.) der an die Gesellschaft oder den Emittenten eine Provision zahlt. Für diesen Vertrieb zahlt der Emittent an die Bank dann wiederum eine Vergütung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Rückvergütungen („Kick-Backs“) grundsätzlich zulässig, die Bank ist hingegen gegenüber dem Kunden aufklärungspflichtig. Klärt die Bank nicht auf, so macht diese sich schadenersatzpflichtig.
Fraglich ist an dieser Stelle aber bereits, ob diese Provisionen durch die Banken überhaupt einbehalten werden dürfen. Denn grundsätzlich stellt die Tätigkeit der Bank in diesem Zusammenhang eine Geschäftsbesorgung für den Bankkunden dar. Nach der gesetzlichen Regelung des BGB hat aber die Bank dem Kunden das Erlangte aus der Geschäftsbesorgung herauszugeben, somit auch die erhaltene Rückvergütung.
Dieses Recht will die Deutsche Bank nunmehr ihren Kunden durch die „Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte“ abschneiden.
Wir können daher nur ausdrücklich dazu raten, diese Vereinbarung nicht zu unterschreiben und zunächst anwaltlich überprüfen zu lassen.