QUBE Asset Management: Festgeld-Betrug, wie Geld retten?
14.04.2026. Haben Sie bei QUBE Asset Management über qam-ag(.)ch angeblich sicheres Festgeld abgeschlossen? Dann sind Sie in einen Festgeld-Betrug hineingeraten. Die Täter treten unter qam-ag(.)ch auf und nutzen täuschend echte Kommunikation, um Vertrauen zu schaffen und Zahlungen auszulösen. Betroffene berichten von blockierten Auszahlungen und immer neuen Forderungen. Lesen Sie diesen Artikel, um zu verstehen, wie der Betrug funktioniert und wie Sie Ihr Geld etwaig doch noch zurückholen können.
Gibt es QUBE Asset Management wirklich?
Die Darstellung von QUBE Asset Management ist eine inszenierte Finanzanlageshow. Es wird mit einer Düsseldorfer Adresse im Dreischeibenhaus 1 gearbeitet, doch vor Ort gibt es keine Spur entsprechender Websitebetreiber. Besonders perfide ist der Identitätsmissbrauch der realen Qube Asset Management AG in Dübendorf, Schweiz (CH-130.3.3027.514-6, CHE-159.847.583), die sich derweil in Liquidation befindet und nichts mit der betrügerischen Festgeld-Website qam-ag(.)ch zu tun hat. Für Anleger wirkt dies wie ein seriöser Hintergrund, tatsächlich handelt es sich um eine gezielte Täuschung, die für den Ottonormalverbraucher bedauerlicherweise nur schwer zu dechiffrieren ist.
QUBE Asset Management Erfahrungen: Täuschung durch Fake-Festgeld
Die Erfahrungen zeigen ein klares Muster: Es werden attraktive Festgeldkonditionen versprochen, oft über Marktniveau. Ansprechpartner wie ein angeblicher Simon Krause treten professionell auf, existieren real jedoch nicht. Kommunikation erfolgt über Telefonnummern mit Kölner Vorwahl (+49 221 87977510) sowie E-Mail-Adressen wie info@qam-ag(.)ch, simon.krause@qam-ag(.)ch oder banking@qam-ag(.)ch. Ziel ist es, Vertrauen aufzubauen und hohe Einzahlungen zu erreichen. Eine echte Anlage findet in Wahrheit aber nie statt.
Auszahlung verweigert bei QUBE Asset Management
Sobald eine Auszahlung verlangt wird, ändern sich die Spielregeln. Es werden zusätzliche Gebühren, Steuern oder Sicherheitsleistungen verlangt. Jede Zahlung führt lediglich zu neuen Forderungen. Eine Auszahlung erfolgt nicht. Diese Vorgehensweise ist typisch für Anlagebetrug und erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 263 StGB sowie des § 264a StGB.
Geldflüsse und Geldwäsche bei QUBE Asset Management
Die Einzahlungen der Anleger gingen beispielsweise nachweislich auf Konten bei Banken in Polen. Es handelt sich nicht um individuelle Festgeldkonten, sondern um Konten des Täternetzwerks. Damit wird der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB relevant. Ohne solche Konten wäre der Betrug nicht möglich. Genau hier setzt die rechtliche Durchsetzung an.
Wer steckt hinter den Konten?
Die Täter agieren arbeitsteilig. Hinter den angegebenen Konten stehen häufig wirtschaftlich aktive Strukturen, die als Geldwäschenetzwerk fungieren. Diese Kontoinhaber können zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Ansprüche ergeben sich insbesondere aus § 812 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier realistische Ansatzpunkte zur Rückholung bestehen.
Juristische Einordnung des Vorgehens
Wer bewusst ein falsches Bild der Tatsachen erzeugt, um an das Geld eines anderen zu gelangen, begeht Anlagebetrug. Genau dieses Muster liegt bei QUBE Asset Management vor. Zusätzlich wird gegen § 32 KWG verstoßen, da unerlaubt Finanzdienstleistungen angeboten werden. Auch Informationspflichten nach § 5 DDG werden missachtet. Die Bewertung ist eindeutig: Es handelt sich um ein professionell organisiertes Betrugssystem.
Wichtiger Hinweis für Betroffene
Beachten Sie: Wer Geld von einer solchen Plattform zurückerhält, könnte sich selbst dem Vorwurf der Geldwäsche ausgesetzt sehen. Lassen Sie solche Vorgänge unbedingt rechtlich prüfen. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine strukturierte Vorgehensweise entscheidend ist.
Checkliste: Was jetzt zu tun ist
- Keine weiteren Zahlungen leisten
- Sämtliche Überweisungsbelege und Kommunikationen sichern
- Strafanzeige erstatten
- Spezialisierten Anwalt für Anlagebetrug einschalten, der die Geldflüsse verfolgt
Ihr Weg zurück zum Geld: Resch Rechtsanwälte helfen Opfern
RESCH Rechtsanwälte ist eine Großkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit 40 Jahren Erfahrung in Fällen von Anlagebetrug und Geldwäsche. Seit 40 Jahren holen wir Ihr Geld zurück. Wir identifizieren die Inhaber der Konten des Geldwäschenetzwerks und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Wenn Sie Ihr Geld von Plattform QUBE Asset Management zurückfordern möchten, ist juristische Unterstützung der richtige nächste Schritt. Kontaktieren Sie RESCH Rechtsanwälte unter +49 30 / 88 59 77 0 oder über das Kontaktformular auf unserer Website. Unsere Anwälte prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, was jetzt getan werden kann.
FAQ zur betrügerischen QUBE Asset Management (qam-ag(.)ch)
Wie seriös ist QUBE Asset Management tatsächlich?
QUBE Asset Management nutzt eine Scheinadresse in Düsseldorf und eine vorgetäuschte Schweizer Registrierung, während die Identität einer realen, aber unabhängigen Qube Asset Management AG missbraucht wird – ein klares Indiz für ein betrügerisches Konstrukt ohne echte Geschäftsgrundlage.
Handelt es sich bei QUBE Asset Management um Anlagebetrug?
Das Geschäftsmodell mit fingierten Festgeldanlagen, nie ausgeführten Investitionen und systematisch verweigerten Auszahlungen erfüllt regelmäßig die Merkmale des Anlagebetrugs nach § 263 StGB und des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB.
Warum erhalte ich mein Geld von QUBE Asset Management nicht zurück?
Statt Auszahlungen werden immer neue angebliche Gebühren, Steuern oder Sicherheitsleistungen gefordert; jede weitere Zahlung fließt in die Täterstrukturen und führt typischerweise nur zu weiteren Forderungen, nicht zu einer Rückerstattung.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene gegen QUBE Asset Management und die Kontoinhaber?
Die Geldflüsse auf Konten in Polen und andere Bankverbindungen des Netzwerks eröffnen zivilrechtliche Ansprüche insbesondere aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, während zugleich der Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB im Raum steht.


