Fake-Citadel:
Anleger geprellt! So läuft der Scam ab
03.11.2026 Haben Sie bei der Fake-Citadel einen angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen? Dann sind Sie bei Kapitalanlagebetrug gelandet. Die BaFin warnt vor den falschen Citadel-Akteuren und stützt die Veröffentlichung auf § 37 Abs. 4 KWG. Der Eindruck einer FINMA-Aufsicht wird nachgeahmt und das FINMA-Logo wird widerrechtlich imitiert. Sind Sie eines der Opfer? Ihr Geld ist weg? Lesen Sie diesen Artikel, dann wissen Sie, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt
Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt
BaFin-Warnung zur Fake-Citadel ernst nehmen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, warnt vor angeblichen Vermögensverwaltungsverträgen, die angeblich von einer Gesellschaft der Citadel Securities Gruppe stammen. Die Citadel teilte der BaFin mit, dass unbekannte Dritte Namen und Identität der in Zürich ansässigen Citadel Securities Switzerland GmbH missbräuchlich verwenden. Die BaFin stellt klar, dass kein Mitglied von Citadel mit dem Angebot in Verbindung steht. Damit ist das Angebot der Fake-Citadel kein seriöses Angebot, sondern Kapitalanlagebetrug inklusive Identitätsdiebstahl.
Fake-Citadel täuscht mit FINMA-Show
Die Fake-Citadel arbeitet mit einer Inszenierung, die Vertrauen erzeugen soll. Der Vertrag erweckt den Eindruck einer Aufsicht durch die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA. Dazu wird das FINMA-Logo widerrechtlich nachgeahmt. Diese Show ersetzt keine echte Regulierung und kein echtes Depot bei einem lizenzierten Institut. Viele Betroffene berichten nach ersten Erfahrungen von professionell wirkenden Unterlagen, die jedoch nur der Täuschung dienen.
Gibt es die hier suggerierte Vermögensverwaltung wirklich?
Nein. Die Fake-Citadel wirkt wie eine Vermögensverwaltung mit Sitz in der Schweiz und mit Konzernbezug zu Citadel. In Wahrheit nutzen die Täter allerdings bloß fremde Identitätsdaten, um Seriosität zu simulieren. Entscheidend ist nicht das Dokument mit Logo, sondern die reale Infrastruktur im Hintergrund. Echte Vermögensverwaltung bedeutet nachvollziehbare Kontoführung, klare Zuordnung von Depot und Bankkonto und überprüfbare Vertragspartner. Bei der falschen Citadel steht dagegen die Kulisse im Vordergrund, damit Anleger Geld überweisen.
Unerlaubte Finanzdienstleistung nach § 32 KWG? Obacht!
Wer in Deutschland Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, braucht die Erlaubnis der BaFin. Die BaFin weist ausdrücklich auf dieses Erlaubniserfordernis hin. Wird ohne Erlaubnis gehandelt, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 32 KWG nahe. Das ist ein zentraler Ansatzpunkt für die rechtliche Bewertung und für die Durchsetzung von Ansprüchen.
Die Fake-Citadel zahlt nicht aus und fordert immer weiter nach
Kapitalanlagebetrug folgt oft einem wiederkehrenden Muster. Zunächst werden Sicherheit und Rendite versprochen und dann werden Zahlungen eingefordert. Später werden zusätzliche Überweisungen verlangt, etwa für Gebühren oder angebliche Freigaben. Wer dazu gedrängt wird, soll in der Regel nur weiteres Geld nachschießen. Ihre Erfahrungen mit der Fake-Citadel sind ein wichtiger Baustein für die Beweissicherung und für die spätere Bewertung des Falles.
Fakt ist: Ohne echte Konten kein Fake-Citadel-Betrug
Die Täter benötigen reale Konten, damit Zahlungen entgegengenommen und weitergeleitet werden können. Diese Konten gehören oft Hintermännern oder Helfern im Geldwäschenetzwerk. Hier setzt die Rückholung an, denn ohne echte Konten funktioniert der Betrug nicht. Wir verfolgen die Geldflüsse und identifizieren die Kontoinhaber, damit Rückforderungsansprüche gezielt durchgesetzt werden können.
Wer Geld erhält riskiert Geldwäsche nach § 261 StGB
Wenn Gelder aus Kapitalanlagebetrug über Konten verschoben werden, steht der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB im Raum. Das betrifft nicht nur die Täter, sondern kann auch Empfänger treffen, die Auszahlungen annehmen und weiterleiten. Wer Geld von einer Betrugsplattform erhält, könnte sich je nach Umständen selbst wegen Geldwäsche strafbar machen. Deshalb ist eine saubere rechtliche Bewertung erforderlich, bevor Sie Zahlungen weitergeben oder disponieren.
Strafrecht und Zivilrecht bei der Fake-Citadel
Strafrechtlich kommen insbesondere § 263 StGB, Betrug, und § 264a StGB, Kapitalanlagebetrug, in Betracht. Anlagebetrug ist das bewusste Vorspiegeln falscher Tatsachen, um einem anderen Menschen Geld zu verschaffen oder zu entziehen. Zivilrechtlich kommen Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB in Betracht. Zudem bestehen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. In geeigneten Konstellationen kann auch § 826 BGB einschlägig sein.
Bewertung und Vorgehen nach der BaFin-Mitteilung
Die BaFin-Mitteilung basiert auf § 37 Abs. 4 KWG und ist ein klares Warnsignal. Für die Bewertung zählt, dass Citadel den Identitätsmissbrauch bestätigt und sich vom Angebot distanziert. Damit ist die Grundlage des Vertrauens zerstört. Handeln Sie jetzt, damit Vermögenswerte gesichert und Zahlungswege dokumentiert werden.
Checkliste für Betroffene der Fake-Citadel
- Leisten Sie keine weiteren Zahlungen an die fingierte Citadel.
- Sichern Sie Verträge, Mails, Chatverläufe und Zahlungsanweisungen.
- Dokumentieren Sie Empfängerkonten, Verwendungszwecke und Zeitpunkte.
- Erstatten Sie Strafanzeige wegen Betrugs und geben Sie den Identitätsdiebstahl an.
- Lassen Sie zivilrechtliche Schritte gegen Kontoinhaber des Geldwäschenetzwerks prüfen.
Resch Rechtsanwälte holt Ihr Geld zurück, jetzt aktiv werden
RESCH Rechtsanwälte ist eine Großkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit 40 Jahren Erfahrung in Fällen von Anlagebetrug und Geldwäsche. Seit 40 Jahren holen wir Ihr Geld zurück. Unsere Anwälte verfolgen konsequent die Spur des Geldes. Ziel ist es, die Kontoinhaber des Geldwäschenetzwerks zu identifizieren und die Gelder unserer Mandanten zurückzuholen.
Wenn Sie Ihr Geld von der Fake-Citadel zurückholen wollen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt zu handeln. Kontaktieren Sie RESCH Rechtsanwälte unter +49 30 / 88 59 77 0 oder über das Kontaktformular auf unserer Website. Unsere Anwälte prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, welche rechtlichen Schritte jetzt möglich sind.
FAQ zur falschen Citadel
Wie gefährlich ist die Fake-Citadel für Anleger?
Die Fake-Citadel ist nach der BaFin-Warnung als Kapitalanlagebetrug mit Identitätsdiebstahl zu bewerten. Anleger riskieren den vollständigen Verlust ihres eingesetzten Kapitals.
Woran erkenne ich den Fake-Citadel-Betrug trotz FINMA-Logo?
Das verwendete FINMA-Logo ist nur Kulisse und ersetzt keine echte Regulierung durch eine Finanzaufsicht. Maßgeblich ist, ob ein lizenziertes Institut mit nachprüfbaren Konten, Depots und Vertragspartnern dahintersteht.
Liegt bei der Fake-Citadel eine unerlaubte Finanzdienstleistung nach § 32 KWG vor?
Wer ohne BaFin-Erlaubnis Wertpapier- oder Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet, verstößt regelmäßig gegen § 32 KWG. Dies ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die rechtliche Einordnung und Rückforderungsansprüche.
Welche straf- und zivilrechtlichen Schritte kommen bei der Fake-Citadel in Betracht?
Strafrechtlich stehen insbesondere Betrug (§ 263 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) im Raum. Zivilrechtlich können Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB sowie Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und gegebenenfalls § 826 BGB bestehen.


