OLG Stuttgart bestätigt die Einsichtsrechte des Geschädigten

Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. März 2025 der Beschwerde der Berliner Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte stattgegeben und der Kanzlei Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Verfahrenskomplex „Black Rock Finance” gewährt. RESCH Rechtsanwälte vertreten ein Opfer, das durch den Angeklagten geschädigt wurde.

Der Vorsitzende der Strafkammer hatte die Akteneinsicht abgelehnt, da das schutzwürdige Interesse zahlreicher Dritter das Interesse des Opfers, den Akteninhalt zu erfahren, überwiege. 
 

Das OLG hat entschieden, dass die Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 373b StPO zu gewähren ist. Ein Rechtsanwalt kann für den Verletzten Einsicht nehmen, wenn dieser zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten wegen der entstandenen Betrugsschäden geltend machen will.
 

Dabei wurde berücksichtigt, dass die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erfolgt und dieser als Organ der Rechtspflege verpflichtet ist, seinem Mandanten nur die relevanten Auskünfte zukommen zu lassen. 
 

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Vertretung von Opfern des Anlagebetrugs wichtig, denn oft ist es notwendig, Zahlungsempfänger und Kontoverbindungen zu ermitteln, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Oft werden diese Ermittlungen durch den Widerstand von Staatsanwaltschaften erschwert, die dem Opferschutz nicht die gebührende Bedeutung einräumen.



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