Das Landgericht Köln hat die Auszahlung von rund 1,357 Millionen Euro an 62 Geschädigte beziehungsweise deren Rechtsnachfolger freigegeben. Grundlage sind rechtzeitig angemeldete und ausreichend glaubhaft gemachte Schadensersatzansprüche. In zwei Fällen lehnte das Gericht weitergehende Auszahlungen teilweise ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Der Beschluss erging Mitte August 2026 durch eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln. Grundlage der Entscheidung war ein Antrag der Staatsanwaltschaft. Insgesamt sollen 62 Geschädigte beziehungsweise deren Rechtsnachfolger Zahlungen erhalten. Die einzelnen Beträge reichen von 1.000 Euro bis zu 150.000 Euro.
Geschädigte hatten Ansprüche rechtzeitig angemeldet
Nach Auffassung des Gerichts lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Verwertungserlöses vor. Die Betroffenen hatten ihre Ansprüche innerhalb der vorgesehenen sechsmonatigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet. Zudem hatten sie die Höhe ihrer jeweiligen Schäden angegeben und durch Kontoauszüge beziehungsweise Umsatzübersichten belegt.
Aus diesen Unterlagen gingen Überweisungen auf verschiedene Konten eines inzwischen nicht mehr bestehenden Unternehmens hervor. Das Gericht sah die geltend gemachten Schäden damit in dem jeweils anerkannten Umfang als ausreichend glaubhaft gemacht an.
Die Entscheidung über die Auszahlung lag beim Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges. Nach den Ausführungen der Kammer ist gerade dieses Gericht bei Zweifeln über die Anspruchsberechtigung zuständig, weil es aufgrund seiner Nähe zum ursprünglichen Strafverfahren am besten beurteilen könne, ob ein angemeldeter Anspruch berechtigt ist.
Eine Anhörung des betroffenen Unternehmens erfolgte nicht mehr, da die Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht und auch eine nachträgliche Liquidation abgeschlossen worden war.


