Landgericht Köln: Mehr als 1,35 Millionen Euro für 62 Geschädigte zur Auszahlung freigegeben.
Landgericht Köln Wirtschaftsstrafverfahren Vermögensabschöpfung

Landgericht gibt mehr als 1,35 Millionen Euro zur Auszahlung an Geschädigte frei

In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren hat das Landgericht Köln die Auszahlung von mehr als 1,35 Millionen Euro an zahlreiche Geschädigte zugelassen. Das Geld stammt aus der Verwertung von Vermögenswerten, die zuvor aufgrund einer gerichtlichen Einziehungsentscheidung gepfändet worden waren.

Jochen Resch - Fachanwalt Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt
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Das Landgericht Köln hat die Auszahlung von rund 1,357 Millionen Euro an 62 Geschädigte beziehungsweise deren Rechtsnachfolger freigegeben. Grundlage sind rechtzeitig angemeldete und ausreichend glaubhaft gemachte Schadensersatzansprüche. In zwei Fällen lehnte das Gericht weitergehende Auszahlungen teilweise ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Der Beschluss erging Mitte August 2026 durch eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln. Grundlage der Entscheidung war ein Antrag der Staatsanwaltschaft. Insgesamt sollen 62 Geschädigte beziehungsweise deren Rechtsnachfolger Zahlungen erhalten. Die einzelnen Beträge reichen von 1.000 Euro bis zu 150.000 Euro.

Geschädigte hatten Ansprüche rechtzeitig angemeldet

Nach Auffassung des Gerichts lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Verwertungserlöses vor. Die Betroffenen hatten ihre Ansprüche innerhalb der vorgesehenen sechsmonatigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet. Zudem hatten sie die Höhe ihrer jeweiligen Schäden angegeben und durch Kontoauszüge beziehungsweise Umsatzübersichten belegt.

Aus diesen Unterlagen gingen Überweisungen auf verschiedene Konten eines inzwischen nicht mehr bestehenden Unternehmens hervor. Das Gericht sah die geltend gemachten Schäden damit in dem jeweils anerkannten Umfang als ausreichend glaubhaft gemacht an.

Die Entscheidung über die Auszahlung lag beim Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges. Nach den Ausführungen der Kammer ist gerade dieses Gericht bei Zweifeln über die Anspruchsberechtigung zuständig, weil es aufgrund seiner Nähe zum ursprünglichen Strafverfahren am besten beurteilen könne, ob ein angemeldeter Anspruch berechtigt ist.

Eine Anhörung des betroffenen Unternehmens erfolgte nicht mehr, da die Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht und auch eine nachträgliche Liquidation abgeschlossen worden war.

Entscheidend ist die fristgerechte Anmeldung:

Die Geschädigten hatten ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet. Das Gericht stellte zudem klar, dass grundsätzlich nur der tatsächliche Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger eine entsprechende Forderung fristgerecht geltend machen kann.

Nicht jeder geltend gemachte Betrag wurde anerkannt

In zwei Fällen blieb der Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise ohne Erfolg. Das Gericht lehnte weitergehende Auszahlungen ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Bei einem Geschädigten betrafen mehrere nachgewiesene Zahlungen einen Zeitraum vor Aufnahme der maßgeblichen Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens. Andere Überweisungen waren später wieder zurückgebucht worden. Eine weitere Zahlung war zudem auf das Konto einer anderen Gesellschaft erfolgt und war deshalb nicht von der zugrunde liegenden Einziehungsentscheidung erfasst.

In einem weiteren Fall konnte ein zusätzlich geltend gemachter Betrag von 4.000 Euro nicht ausgezahlt werden. Nach den vorgelegten Unterlagen stand der betreffende Anspruch einer anderen Person zu. Diese hatte den Anspruch jedoch nicht selbst innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet.

Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich nur der tatsächliche Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger eine entsprechende Forderung fristgerecht geltend machen kann.

Welche Voraussetzungen waren für die Auszahlung entscheidend?

  • Die Ansprüche wurden innerhalb der vorgesehenen sechsmonatigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet.
  • Die Geschädigten hatten die Höhe ihrer jeweiligen Schäden angegeben.
  • Kontoauszüge oder Umsatzübersichten belegten die geltend gemachten Überweisungen.
  • Die Schäden waren in dem jeweils anerkannten Umfang ausreichend glaubhaft gemacht.
  • Die geltend gemachten Zahlungen waren von der zugrunde liegenden Einziehungsentscheidung erfasst.
  • Die Forderung wurde vom tatsächlichen Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht.

Die teilweise Ablehnung zeigt, dass das Gericht die angemeldeten Forderungen nicht allein aufgrund vorgelegter Zahlungsnachweise anerkennt. Entscheidend war auch, ob die jeweiligen Zahlungen dem maßgeblichen Sachverhalt und der zugrunde liegenden Einziehungsentscheidung zugeordnet werden konnten.

Nicht jede nachgewiesene Überweisung begründet einen Auszahlungsanspruch:

Im entschiedenen Verfahren blieben unter anderem zurückgebuchte Zahlungen und eine Überweisung auf das Konto einer anderen Gesellschaft unberücksichtigt. Auch ein nicht vom tatsächlichen Anspruchsinhaber fristgerecht angemeldeter Betrag von 4.000 Euro wurde nicht zur Auszahlung freigegeben.

Vermögensabschöpfung soll Geschädigten zugutekommen

Der Beschluss zeigt, welche Bedeutung die strafrechtliche Vermögensabschöpfung auch für Geschädigte von Wirtschaftsdelikten haben kann. Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Straftaten eingezogen und anschließend verwertet werden, können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen an die Betroffenen ausgekehrt werden.

Mit der nun getroffenen Entscheidung ist der Weg für die Auszahlung eines Gesamtbetrags von rund 1,357 Millionen Euro an die anerkannten Geschädigten frei.

Die wichtigsten Ergebnisse des Beschlusses

  • Das Landgericht Köln gab die Auszahlung von mehr als 1,35 Millionen Euro frei.
  • Insgesamt 62 Geschädigte beziehungsweise deren Rechtsnachfolger sollen Zahlungen erhalten.
  • Die anerkannten Einzelbeträge liegen zwischen 1.000 Euro und 150.000 Euro.
  • Die rechtzeitige Anmeldung und ausreichende Glaubhaftmachung der Schäden waren entscheidend.
  • In zwei Fällen wurden weitergehende Auszahlungen teilweise abgelehnt.
  • Die freigegebenen Gelder stammen aus der Verwertung zuvor gepfändeter Vermögenswerte.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Bedeutung der Anspruchsanmeldung im Anschluss an eine strafrechtliche Einziehungsentscheidung. Im vorliegenden Verfahren konnten die anerkannten Geschädigten ihre Forderungen innerhalb der vorgesehenen Frist anmelden und anhand von Zahlungsunterlagen ausreichend glaubhaft machen. Damit waren nach Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen für die Auszahlung des Verwertungserlöses erfüllt.

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