OneCoin-Entschädigung: Mehr als zehn Millionen Euro stehen für festgestellte Geschädigte bereit.
OneCoin Opferentschädigung Einziehungsanordnung

OneCoin: Mehr als zehn Millionen Euro
stehen für Opferentschädigung bereit

Im OneCoin-Komplex beginnt ein Entschädigungsverfahren für einen Teil der Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld vollstreckt gegen die seit Jahren flüchtige OneCoin-Gründerin Dr. Ruja Ignatova eine rechtskräftige Einziehungsanordnung über 20 Millionen Euro. Mehr als zehn Millionen Euro konnten inzwischen gesichert werden und stehen zur Verteilung an anspruchsberechtigte Geschädigte zur Verfügung.

Jochen Resch - Fachanwalt Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt
Jochen Resch - Fachanwalt

Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt


Seit 1986 Anlegerschutz
40+ Jahre Erfahrung
Fachanwälte Bank- & Kapitalmarktrecht
FAZ · ZDF · NTV Medien-Expertise
Kompaktüberblick:

Im OneCoin-Komplex stehen 10.087.803,14 Euro aus dem Verkauf zweier Londoner Eigentumswohnungen für die Opferentschädigung bereit. Anspruchsberechtigt sind die 17.552 Geschädigten, deren Eigenschaft als Tatverletzte im Verfahren des Landgerichts Bielefeld ausdrücklich festgestellt wurde.

Einziehungsanordnung gegen Ruja Ignatova rechtskräftig

Grundlage des nun beginnenden Entschädigungsverfahrens ist eine selbstständige Einziehungsanordnung des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2025 (Az. 09 KLs 4/24). Das Gericht ordnete die Einziehung eines Betrages von 20 Millionen Euro gegen Dr. Ruja Ignatova wegen Betrugs an. Die Entscheidung ist seit dem 15. Mai 2025 rechtskräftig.

Mit einer strafrechtlichen Einziehung soll Vermögen abgeschöpft werden, das aus Straftaten erlangt wurde oder dessen Wert dem aus Straftaten Erlangten entspricht. Im vorliegenden Verfahren eröffnet die gesicherte Vermögensmasse zugleich die Möglichkeit, Geschädigte aus den vereinnahmten Geldern zu entschädigen.

Wichtig für Betroffene:

Nicht jede Person, die weltweit im Zusammenhang mit OneCoin Geld verloren hat, gehört automatisch zum anspruchsberechtigten Kreis dieses Entschädigungsverfahrens. Maßgeblich sind die Feststellungen im Verfahren des Landgerichts Bielefeld.

Rund 10,09 Millionen Euro aus Londoner Immobilien gesichert

Von besonderer Bedeutung ist die inzwischen erfolgte Sicherung eines erheblichen Vermögenswertes. Im Wege der internationalen Rechtshilfe gelang es den deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Unterstützung der Justizbehörden der Kanalinsel Guernsey, insgesamt 10.087.803,14 Euro zu vereinnahmen.

Das Geld stammt aus dem Verkauf zweier Eigentumswohnungen in London, die nach den Feststellungen der Behörden wirtschaftlich Ruja Ignatova zuzurechnen sind. Der Betrag wurde am 8. Juli 2026 zum Zweck der Opferentschädigung vereinnahmt und steht nun grundsätzlich für die Verteilung zur Verfügung.

Damit erhält die strafrechtliche Vermögensabschöpfung im OneCoin-Komplex eine für Geschädigte unmittelbar praktische Bedeutung. Vermögenswerte, die Ignatova zugerechnet werden, sind nicht lediglich gesichert worden; ein erheblicher Geldbetrag befindet sich inzwischen in einer Form, aus der eine Entschädigung der festgestellten Tatverletzten erfolgen kann.

17.552 OneCoin-Geschädigte ausdrücklich festgestellt

Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist allerdings begrenzt. Berücksichtigt werden nach der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld diejenigen Personen, deren Eigenschaft als Geschädigte in dem Verfahren ausdrücklich festgestellt worden ist.

Aufgrund der erheblichen Komplexität des international ausgerichteten OneCoin-Komplexes betreffen diese Feststellungen insgesamt 17.552 Käufer sogenannter OneCoin-Schulungspakete. Erfasst sind Personen, die ihre Kaufpreiszahlungen im Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis zum 15. August 2016 auf Konten des Zahlungsdienstleisters IMS GmbH aus Greven geleistet haben.

Der Kreis beschränkt sich nicht auf Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft befinden sich darunter auch Anleger aus verschiedenen weiteren europäischen Staaten.

Die Zahl von 17.552 Geschädigten beschreibt damit nicht sämtliche Personen, die weltweit im Zusammenhang mit OneCoin finanzielle Verluste erlitten haben. Sie bezeichnet vielmehr den Personenkreis, für den im konkreten Verfahren des Landgerichts Bielefeld entsprechende Feststellungen getroffen wurden. Diese Unterscheidung ist für das nun folgende Entschädigungsverfahren wesentlich.

Wer im Verfahren berücksichtigt wird

  • Personen, deren Geschädigteneigenschaft im Verfahren ausdrücklich festgestellt wurde.
  • Käufer sogenannter OneCoin-Schulungspakete.
  • Betroffene mit Kaufpreiszahlungen im Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 15. August 2016.
  • Personen, die auf Konten des Zahlungsdienstleisters IMS GmbH aus Greven gezahlt haben.
  • Geschädigte aus Deutschland und aus weiteren europäischen Staaten.

Entschädigungsverfahren beginnt

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat das Verfahren zur Verteilung der gesicherten Vermögenswerte eingeleitet. Für die betroffenen Geschädigten ist dabei die Benachrichtigung nach § 459i StPO von besonderer Bedeutung.

Um für alle festgestellten Tatverletzten einen möglichst einheitlichen Beginn der gesetzlichen Frist nach § 459k Abs. 1 Satz 1 StPO herzustellen, soll beziehungsweise sollte die Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung durch eine einmalige Bekanntmachung im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers erfolgen. Nach dieser Bekanntmachung können die betroffenen Geschädigten ihre Vermögensschäden gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld anmelden.

Für die Anspruchsberechtigung kommt es daher nicht allein darauf an, irgendwann Geld in das OneCoin-System investiert zu haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob der jeweilige Geschädigte zu dem in der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld festgestellten Personenkreis gehört und die Voraussetzungen des Entschädigungsverfahrens erfüllt.

Frist und Anmeldung beachten:

Nach der Bekanntmachung können die betroffenen Geschädigten ihre Vermögensschäden gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld anmelden. Die Benachrichtigung nach § 459i StPO und die Frist nach § 459k Abs. 1 Satz 1 StPO sind für das Verfahren von besonderer Bedeutung.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

  • Prüfen, ob sie zum ausdrücklich festgestellten Kreis der 17.552 Geschädigten gehören.
  • Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum nachvollziehen.
  • Unterlagen zu OneCoin-Schulungspaketen sichern.
  • Zahlungsbelege zu Überweisungen auf IMS-Konten bereithalten.
  • Bekanntmachungen und Mitteilungen zum Entschädigungsverfahren beachten.
  • Vermögensschäden gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld anmelden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Rechtlich prüfen lassen, welche Schritte im konkreten Fall erforderlich sind.

OneCoin-Verfahren erreicht neue Phase

Die Sicherung von mehr als zehn Millionen Euro markiert eine neue Phase in der strafrechtlichen Aufarbeitung des OneCoin-Komplexes. Während sich zahlreiche Verfahren über Jahre mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beteiligten und der Sicherung vorhandener Vermögenswerte beschäftigten, rückt nun für einen konkret bestimmten Kreis von Geschädigten die Rückführung eingezogener Gelder in den Mittelpunkt.

Dabei bleibt die Höhe der Einziehungsanordnung von 20 Millionen Euro von der bislang tatsächlich gesicherten Summe zu unterscheiden. Zur Verteilung stehen nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft derzeit 10.087.803,14 Euro aus der Verwertung der beiden Londoner Immobilien zur Verfügung.

RESCH Rechtsanwälte vertritt seit mehreren Jahren Geschädigte im Zusammenhang mit OneCoin und begleitet die rechtliche Aufarbeitung des Komplexes. Die nun beginnende Verteilung der gesicherten Vermögenswerte ist insbesondere für diejenigen Betroffenen von Bedeutung, die zu dem vom Landgericht Bielefeld ausdrücklich festgestellten Kreis von 17.552 Geschädigten gehören.


Sind Sie vom OneCoin-Komplex betroffen?

Lassen Sie prüfen, ob Sie zum festgestellten Kreis der Geschädigten gehören und welche Schritte im Entschädigungsverfahren sinnvoll sind. Entscheidend sind die konkreten Zahlungen, der Zeitraum und die Feststellungen des Landgerichts Bielefeld.