Fall StarClub: Auslieferungsschutz bedeutet keine Straffreiheit und keinen Schutz vor Anlegeransprüchen.
Anlagebetrug StarClub Inc. Anlegeransprüche

Verurteilt in Los Angeles, vermutet in München
warum der Auslieferungsschutz im Fall StarClub Anlegeransprüche nicht ausschließt

Ein Unternehmer wurde in Kalifornien wegen Anlagebetrugs verurteilt, erhielt in Abwesenheit fünfzehn Jahre Haft und steht seit dem 3. September 2026 auf einer Fahndungsliste des FBI. Nach Angaben der Behörde wird er in oder bei München vermutet. Der Schutz des Grundgesetzes vor Auslieferung ist real. Er bedeutet aber nicht, dass deutsche Strafverfolgung, Vollstreckungshilfe oder der Zugriff von Gläubigern auf Vermögen ausgeschlossen sind.

Jochen Resch - Fachanwalt Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt
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Jochen Resch, Geschäftsführer & Fachanwalt


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Kompaktüberblick:

Der Fall StarClub zeigt klar: Ein deutscher Staatsangehöriger wird nicht an die USA ausgeliefert, solange er sich in Deutschland aufhält. Dieser Schutz verhindert aber weder eine deutsche Strafverfolgung noch eine Vollstreckungshilfe noch zivilrechtliche Schritte geschädigter Anleger gegen erreichbares Vermögen.

Ein Produkt aus Prominenz, ein Beleg aus Prominenz

Nach Darstellung des FBI gründete der 1961 in Landshut geborene Bernhard F. in Santa Monica das Unternehmen StarClub Inc. Zwischen 2014 und 2017 warb er Investorengelder für eine App ein, mit der Prominente und Influencer ihre Markenempfehlungen in sozialen Medien zu Geld machen sollten.

Den Anlegern erklärte er laut Anklage unter anderem, StarClub stehe kurz vor Verträgen, Beteiligungen oder Übernahmeangeboten großer Medienkonzerne, habe 2015 bereits 15 Millionen Dollar Umsatz erzielt und zähle Medienunternehmen sowie eine globale Investmentbank zu seinen Geldgebern.

Insgesamt soll er rund 35 Millionen Dollar eingesammelt haben. Einen erheblichen Teil des Geldes verwendete er nach den Feststellungen der Ermittler nicht für die Entwicklung der Technologie, sondern für Hypothekenzahlungen, Luxuswagen, eine Jacht und die Renovierung eines Anwesens in Malibu.

Der Fall zeigt einen Mechanismus, der über ihn hinausweist. Das versprochene Produkt bestand darin, die Aufmerksamkeit Prominenter in Geld zu verwandeln, und die Nähe zu Prominenten diente zugleich als Beleg dafür, dass dieses Produkt funktioniere.

Archivfotos, die den Unternehmer laut Süddeutscher Zeitung mit bekannten Namen im Festzelt oder auf Veranstaltungen zeigen, erfüllten damit eine doppelte Aufgabe: Sie warben, und sie bestätigten scheinbar. Für einen Anleger ist die Behauptung, ein Vertrag mit einem Medienkonzern stehe unmittelbar bevor, kaum überprüfbar. In einem Umfeld, in dem der Gründer erkennbar Zugang zu dieser Welt hat, wirkt sie aber hochplausibel.

Hinzu kam die Empfehlung durch den Hauptinvestor, dessen eigener Einsatz für die Nachfolgenden als Prüfung gelten konnte, die er selbst so nicht vorgenommen hatte. Der Fall zeigt, dass Bekanntheit, Netzwerk und ein prominenter Erstinvestor prüfbare Zahlen nicht ersetzen.

Vom Schuldspruch zur Flucht: der Verfahrensverlauf

Eine Jury in Los Angeles sprach Bernhard F. im April 2025 nach einem neuntägigen Prozess des Wire Fraud schuldig. Der Schuldspruch erging in seiner Anwesenheit. Das amerikanische Verfahren trennt die Feststellung der Schuld von der späteren Strafzumessung, und in diesem Zwischenraum blieb er gegen Kaution auf freiem Fuß.

Im Juni 2025 setzte er sich nach Mexiko ab, bevor über den Widerruf der Kaution verhandelt werden konnte. Daraufhin erging ein Haftbefehl. Mexikanische Behörden hielten ihn im September 2025 mit gefälschten Ausweispapieren fest, entließen ihn aber mit der Auflage, sich alle zwei Wochen zu melden.

Am 6. Oktober 2025 reiste er nach Angaben des FBI nach München. Am 20. Oktober 2025 verhängte das Gericht in seiner Abwesenheit fünfzehn Jahre Haft, eine Geldstrafe von 35.000 Dollar sowie später eine Schadensersatzanordnung über 26.806.901 Dollar. Die Jacht und zwei Luxuswagen hat das FBI beschlagnahmt.

Wichtiges Warnsignal:

Ein Aufenthalt in Deutschland bedeutet für einen deutschen Staatsangehörigen Schutz vor Auslieferung an die USA. Er bedeutet keine Immunität vor Strafverfolgung, Vollstreckungshilfe oder zivilrechtlichem Zugriff auf Vermögen.

Am 3. September 2026 setzte das FBI ihn auf die im Juni 2026 geschaffene Liste „Most Wanted Fraudsters“. Diese Liste wird von der klassischen Liste der zehn meistgesuchten Flüchtigen getrennt geführt und erfasst ausschließlich Flüchtige mit schweren Betrugsvorwürfen. Für Hinweise, die zu Festnahme und Verurteilung führen, sind bis zu 150.000 Dollar ausgelobt.

Was Artikel 16 des Grundgesetzes schützt

Zunächst ist eine Ungenauigkeit zu korrigieren, die sich in der Berichterstattung findet. Deutschland hat Auslieferungsverträge mit Staaten außerhalb der EU, darunter den Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten vom 20. Juni 1978, ergänzt durch Zusatzverträge von 1986 und 2006.

Dieser Vertrag verpflichtet die Vertragsstaaten jedoch nicht, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Das deutsche Verfassungsrecht geht darüber hinaus. Nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Ausnahmen lässt Satz 2 nur für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und internationale Gerichtshöfe zu, und auch dies nur durch Gesetz und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.

Für die Vereinigten Staaten gilt daher: Solange Bernhard F. deutscher Staatsangehöriger ist und sich auf deutschem Boden aufhält, kann er nicht überstellt werden. Das gilt unabhängig davon, wie die Tat bewertet wird und wie hoch die Strafe ausfällt.

Das Auslieferungsverbot ist ein Verbot der Übergabe, kein Freibrief. Es beruht auf dem Gedanken, dass der Staat seine Bürger nicht der Rechtsordnung eines fremden Staates überlässt, sondern die Verantwortung für ihre Bestrafung selbst trägt.

Was der Auslieferungsschutz bedeutet

  • Deutschland liefert eigene Staatsangehörige nicht an die USA aus.
  • Der Schutz gilt, solange Staatsangehörigkeit und Aufenthalt in Deutschland fortbestehen.
  • Der Schutz verhindert die Übergabe der Person an einen fremden Staat.
  • Der Schutz verhindert keine deutsche Strafverfolgung.
  • Der Schutz verhindert keine Vollstreckungshilfe durch deutsche Gerichte.
  • Der Schutz verhindert keinen zivilrechtlichen Zugriff auf Vermögen.

Nicht ausgeliefert heißt nicht unverfolgt

Zwei Wege bleiben dem amerikanischen Staat, und beide führen über deutsche Gerichte. Der erste ist die eigene deutsche Strafverfolgung. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die ein Deutscher im Ausland begeht, sofern die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

Die Vereinigten Staaten können die deutschen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung ersuchen und ihnen die Beweismittel zur Verfügung stellen. Die amerikanische Verurteilung stünde einem deutschen Verfahren nicht entgegen, weil das Verbot der Doppelbestrafung im Grundgesetz nur für die deutsche Gerichtsbarkeit gilt.

Praktisch stellt sich bei diesem ersten Weg die Frage der Verjährung. Betrug nach § 263 StGB verjährt nach fünf Jahren, und zwar auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, weil § 78 Absatz 4 StGB Schärfungen für solche Fälle bei der Fristberechnung außer Betracht lässt. Die Taten endeten nach den Angaben des FBI 2017. Ob deutsche Ermittlungshandlungen die Verjährung rechtzeitig unterbrochen haben, lässt sich von außen nicht beurteilen.

Der zweite Weg ist die Vollstreckungshilfe. Auf Ersuchen eines ausländischen Staates kann ein deutsches Gericht ein dort ergangenes Strafurteil für vollstreckbar erklären, sodass die Strafe in Deutschland verbüßt wird. Grundlage sind §§ 48 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRG.

§ 49 IRG knüpft dies an Bedingungen. Das Urteil muss vollständig, rechtskräftig und vollstreckbar sein, und die Tat muss auch nach deutschem Recht strafbar sein. Das Verfahren muss den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, und die Vollstreckung darf nach deutschem Recht nicht verjährt sein.

Die verhängte Sanktion wird dabei in die entsprechende deutsche Sanktion umgewandelt und darf das Höchstmaß nicht überschreiten, das das deutsche Recht für die Tat vorsieht. Aus fünfzehn Jahren würden danach höchstens die zehn Jahre, die § 263 Absatz 3 StGB für besonders schwere Fälle des Betrugs androht.

Offener Punkt:

Die Abwesenheitsverurteilung bleibt eine Frage des Einzelfalls. Weil der Schuldspruch in Anwesenheit erging und nur die Strafzumessung nach der Flucht stattfand, liegt ein Verstoß gegen die Konvention nicht auf der Hand. Entscheiden müsste das zuständige deutsche Gericht.

Was daraus für geschädigte Anleger folgt

Für die Geschädigten ist der Unterschied zwischen Strafe und Geld besonders wichtig. Die amerikanische Schadensersatzanordnung über 26,8 Millionen Dollar ist Teil des Strafurteils und in den Vereinigten Staaten vollstreckbar. Ob und in welchem Umfang die beschlagnahmten Vermögenswerte den Geschädigten zugutekommen, richtet sich nach amerikanischem Recht.

Ob eine solche strafgerichtliche Anordnung darüber hinaus in Deutschland durchgesetzt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und eines entsprechenden Ersuchens. Ein Automatismus besteht nicht.

Unabhängig davon steht den Geschädigten der zivilrechtliche Weg offen. Wer in Deutschland lebt, kann hier verklagt werden. Ein bereits erstrittenes ausländisches Zivilurteil kann nach §§ 328 und 722 der Zivilprozessordnung für vollstreckbar erklärt werden, wenn dessen Voraussetzungen, darunter die Verbürgung der Gegenseitigkeit, erfüllt sind.

Damit verschiebt sich die Frage von der Person zum Vermögen. Ein Titel ist nur so viel wert wie das, worauf er zugreifen kann. Für Geschädigte bedeutet das: Vermögenswerte, die sich in Deutschland lokalisieren lassen, sind mit den Mitteln des deutschen Vollstreckungs- und Sicherungsrechts erreichbar, wozu bei drohender Vereitelung auch der Arrest gehört.

Was geschädigte Anleger jetzt prüfen sollten

  • Welche Ansprüche aus der Beteiligung bestehen.
  • Gegen wen sich diese Ansprüche richten.
  • Welches Recht auf die Beteiligung anwendbar ist.
  • Welche Fristen laufen.
  • Ob bereits ein ausländischer Titel vorliegt.
  • Ob Vermögen in Deutschland lokalisiert werden kann.
  • Ob Sicherungsmaßnahmen wie Arrest in Betracht kommen.

Der Grundsatz schützt den Bürger, nicht die Beute

Die Alltagserklärung, mit der der Fall öffentlich verhandelt wird, lautet: Deutschland liefert nicht aus, also ist der Verurteilte sicher. Sie verwechselt den Schutz vor Überstellung mit Immunität.

Richtig ist, dass eine Auslieferung ausgeschlossen bleibt, solange Staatsangehörigkeit und Aufenthalt in Deutschland fortbestehen. Ebenso richtig ist, dass eine deutsche Strafverfolgung, die Vollstreckung des amerikanischen Urteils in Deutschland und der zivilrechtliche Zugriff auf Vermögen jeweils möglich sind.

Jeder dieser Wege hat eigene Bedingungen und offene Fragen, und ob er beschritten wird, hängt von den Beteiligten ab. Für geschädigte Anleger ist deshalb nicht die Aufenthaltsfrage maßgeblich, sondern die Frage, wo sich Vermögen befindet und welcher Titel es erreicht.

Das Grundgesetz schützt den Bürger vor der Übergabe an fremde Gerichte. Vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützt es ihn nicht.

Häufige Fragen

Wird Bernhard F. an die USA ausgeliefert?
Nein, solange er deutscher Staatsangehöriger ist und sich in Deutschland aufhält. Der Schutz folgt aus Art. 16 Abs. 2 GG. Er gilt nur auf deutschem Boden; in Staaten mit Auslieferungsverkehr zu den USA drohen Festnahme und Überstellung.

Bleibt die Tat in Deutschland ohne Strafe?
Nicht zwingend. Deutschland kann die Strafverfolgung übernehmen oder das amerikanische Urteil auf Ersuchen der USA vollstrecken. Beide Wege setzen rechtliche Voraussetzungen voraus. Bei eigener Verfolgung ist insbesondere die deutsche Verjährung zu prüfen.

Können geschädigte Anleger in Deutschland gegen ihn vorgehen?
Ja, grundsätzlich vor deutschen Gerichten am Wohn- oder Aufenthaltsort. Ausländische Zivilurteile können unter den Voraussetzungen der §§ 328, 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Ausschlaggebend ist, ob Vermögen lokalisiert und gesichert werden kann.

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